Gerichtsurteile zu Parknotruf

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus aktuellen Gerichtsurteilen, die die Vertrauenswürdigkeit unseres Parknotruf-Services von verschiedenen Gerichten im ganzen Land bestätigt haben. Diese Urteile unterstreichen die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit unseres Services in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten und Gerichtsbarkeiten bundesweit. 

Für weitergehende Informationen können Sie auf "juris.de", "openjur.de" und "ra.de" mit dem Stichwort "Parknotruf" eine Übersicht über alle Urteile finden, die uns Kostenerstattungsansprüche zugesprochen haben. 

Übersicht Urteile

Thema: Meldung von Falschparkern ohne Notwendigkeit einer Wartezeit

Amtsgericht Hannover | Az.: 428 C 7144/22

Das Amtsgericht Hannover hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH, entschieden, dass der Beklagte Ersatz der Abschleppkosten infolge einer Leerfahrt des Abschleppunternehmers zahlen muss. Das Fahrzeug des Beklagten befand sich auf einem Privatparkplatz, als sich selbiger für nicht unerhebliche Zeit entfernte. Das Gericht stellte fest, dass es Aufgabe des Beklagten ist, sein Fahrzeug vom Privatparkplatz zu entfernen und eine entsprechende Störung zu beseitigen. Die Erteilung und Durchführung des Abschleppauftrages, war somit zur Beseitigung der Störung notwendige Maßnahme, welche selbstverständlich der Parknotruf GmbH zu erstatten ist.

Ferne betonte es zurecht, dass die Störung des Privatparkplatzes durch das unberechtigte Parken sofort ausgelöst wurde und der Betroffene nicht zur Einhaltung einer Wartezeit verpflichtet ist.  

Kommentiertes Urteil mit Leitsätzen: Urteil AG Hannover 428 C 7144/22 ag-hannover vom 10.08.2023 im Volltext mit Referenzen und Zitaten bei ra.de

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und den dort näher ausgeführten Unterpunkten "Ist das Abschleppen überhaupt legal?" und "Der Falschparker ist weggefahren, bevor der Abschlepper kam. Was passiert jetzt?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können. 


Thema: Thema: Kein Schadensersatz für den Falschparker

Amtsgericht Bremen | Az.: 23 C 68/22

Das Amtsgericht Bremen hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH entschieden, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat. Das unbefugte Abstellen auf einem fremden Privatgrundstück löste diesen Schadensersatzanspruch aus, der der Parknotruf GmbH vollumfassend zustand. Gegenstand des Anspruches ist, wie das Gericht richtigerweise feststellte, nicht nur die „reinen“ Abschleppkosten. Darüber hinaus sind der Klägerin, der Parknotruf GmbH, auch Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und Kosten, die der Beweissicherung dienten, zu ersetzen. Der Richter des Amtsgerichts Bremen, welcher für die beschriebene Angelegenheit zuständig war, wies den Beklagten auf die Rechtslage hin und forderte den Beklagten auf, die Klageforderung anzuerkennen. Die Beklagte hat sodann den der Parknotruf GmbH den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es somit erst gar nicht.

Kommentierter Beschluss mit Leitsätzen: Beschluss 23 C 68/22 ag-bremen vom 23.11.2022 im Volltext mit Referenzen und Zitaten bei ra.de

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und den dort näher ausgeführten Unterpunkten "Ist das Abschleppen überhaupt legal?" und "Ist auch der Halter für die Abschleppkosten haftbar?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können.


Thema: Umfang der Kostenerstattung

Amtsgericht Wiesbaden | Az.: 93 C 2379/20 (77)

Das Amtsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 27.09.2021 zurecht und fast schon in gängiger Manier festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch der Parknotruf GmbH im Falle das Umsetzen eines Falschparkers grundsätzlich vorliegen. Die Parknotruf GmbH hat laut Urteilstenor des Gerichts einen Anspruch auf alle (!) der im Rahmen des Umsetzens vorgenommenen Aufwendungen. Das Amtsgericht Wiesbaden führte letztlich auch explizit aus, dass alle bestehenden Ansprüche, die den an dem Abschleppvorgang beteiligten Personen zustehen, wie beispielsweise dem Abschleppunternehmer, ordnungsgemäß an die Parknotruf GmbH abgetreten wurden. Dem Urteilsspruch lässt sich demnach folgende Quintessenz ableiten:

  1. Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch liegen grundsätzlich vor.
  2. Die bestehenden Ersatzansprüche werden grundsätzlich wirksam an die Parknotruf GmbH abgetreten

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und den dort näher ausgeführten Unterpunkten "Wer zahlt die Abschleppkosten?" und "Wie berechnen sich die Kosten, die ich nun zahlen muss?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können.


Thema: Kein Schadensersatzanspruch des Falschparkers laut AG Hamburg-Wandsbek 

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek | Az.: 716a C 58/23

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat in seinem Urteil vom 29.06.2023 festgestellt, dass das Abschleppen von Falschparkern grundsätzlich stets gerechtfertigt ist. Dem Falschparker steht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger in vorbezeichneter Angelegenheit verlangte von der Parknotruf GmbH Schadensersatz, weil dieser der Auffassung war, dass das Umsetzen des Fahrzeuges von einem Privatparkplatz verboten sei. Ferner warf er der Parknotruf GmbH vor, dass das Umsetzen ihm zu spät angezeigt worden sei.

Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vehement eine Absage. Der zuständige Richter führte aus, dass das Umsetzen des Fahrzeuges bereits nicht widerrechtlich war und verwies auf die Pflicht des Klägers die von ihm selbst begangene Besitzstörung in Gestalt des Falschparkens beseitigen zu müssen. Ferner stellte es vollkommen zurecht fest, dass der Parknotruf GmbH kein Pflichtverstoß anzulasten sei, da die Parknotruf GmbH alles Erforderliche (inklusive ordnungsgemäßer) Halteranfrage an die zuständige Zulassungsstelle getan hat. Ein Urteil, welches in zweifacher Hinsicht verdeutlicht, dass das Vorgehen der Parknotruf GmbH frei von Pflichtverstößen ist.

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und dem dort näher ausgeführten Unterpunkt "Ist das Abschleppen überhaupt legal?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können.


Thema: Umfang der Kostenerstattung

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek | Az.: 715 C 89/22

Die Parknotruf GmbH begehrte die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches von dem Beklagten, einem Falschparker. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek stellte richtigerweise fest, dass der Parknotruf GmbH selbstverständlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker aus abgetretenem Recht zusteht. Weitaus bedeutender als dieser ohnehin bereits gefestigte Fakt ist jedoch die Tatsache, dass das Gericht den Umfang dieses Schadensersatzanspruches auf weitere Kosten erweitert. So sind letztlich nicht lediglich die reinen Abschleppkosten ersatzfähig: Auch Kosten, die durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs zwecks Ausfindigmachen des Halters entstehen, sind ersatzfähig. Ferner führte das Gericht aus, dass der Schadensersatzanspruch auch die Auslagen umfasst, welche durch die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie sowie Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs entstehen. Letztlich hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek sich mit diesem Urteil und dem zugestanden Schadensersatzanspruch anderen Amtsgerichten angeschlossen, die der Parknotruf GmbH einen solchen sehr allumfassenden Schadensersatzanspruch ebenfalls zugestanden haben.

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und den dort näher ausgeführten Unterpunkten "Wer zahlt die Abschleppkosten?" und "Wie berechnen sich die Kosten, die ich nun zahlen muss?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können.


Thema: Falschparker zahlen nicht rechtsgrundlos

Amtsgericht Bremen | Az.: 19 C 123/21

Wenn der Falschparker Zahlungen an die Parknotruf GmbH infolge von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umsetzen eines auf einem Privatparkplatz befindlichen Fahrzeug tätigen muss, erfolgen diese nicht rechtsgrundlos. Das Amtsgericht Bremen stellte richtigerweise fest, dass der Parknotruf GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker aus abgetretenem Recht zusteht. Umfang dieses Anspruches ist unter anderem der Ersatz von Kosten, die durch den Abschleppvorgang entstehen. Dem Falschparker ist demnach auch der Einwand verwehrt, dass dieser einfach behauptet, geleistete Zahlung seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Diese bestehen mit einem Rechtsgrundgrund in Gestalt des der Parknotruf GmbH aus abgetretenem Recht zustehenden Ansprüche.

Interessant ist die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen auch gerade deshalb, weil das Gericht die Anspruchsgrundlage eines der Parknotruf GmbH zustehenden Kostenerstattungsanspruchs auf eine andere Rechtsgrundlage stützte. Dies zeigt demnach, wie vielfältig die rechtlichen Möglichkeiten sind, sich von Falschparkern die Kosten erstatten zu lassen. Letztlich ist die Tatsache, dass der Parknotruf GmbH Kostenansprüche aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen zustehen, keine neue Erkenntnis für die Gerichte und längst bekannter Fakt. Jedoch unterstreicht dieses Urteil die Vielfältigkeit der juristischen Möglichkeiten, um derartige Abschleppfälle kostenmäßig zugunsten der Parknotruf GmbH zu entscheiden, die am vorliegenden Gerichtsurteil des Amtsgerichts Bremen deutlich wurde.

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und den dort näher ausgeführten Unterpunkten "Darf ich fremde Autos abschleppen lassen, die auf meinem Grundstück bzw. Mietparkplatz stehen?" und "Ist auch der Halter für die Abschleppkosten haftbar?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können.


Thema: Amtsgericht Hamburg-Barmbek revidiert alte Auffassung

Amtsgericht Hamburg-Barkmbek | Az.: 812 C 37/23

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek verneinte damals die Abtretbarkeit von Ansprüchen, die dem Parkplatzberechtigten zustehen. Nun stellte das gleiche Gericht im Jahre 2023 ausdrücklich fest, dass alle in Betracht kommenden und dem Privatparkplatzberechtigten zustehenden Ansprüche selbstverständlich an die Parknotruf GmbH abgetreten werden können und dann gegen den jeweiligen Falschparker gerichtlich geltend gemacht werden können. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek stand mit ihrer damaligen Auffassung zur Abtretbarkeit von Ansprüchen bereits recht alleine dar. Letztlich revidierte das Gericht im Jahre 2023 jedoch ihre Auffassung zur Abtretbarkeit von Ansprüchen und führte aus, dass fehlende Kosten der Nutzer von Parknotruf eine wirksame Abtretung von Ansprüchen nicht schädlich sind.

Die Abtretbarkeit von Forderungen spielt stets dann eine Rolle, wenn diese gerichtlich geltend gemacht wird und diese letztlich nicht mehr vom originären Forderungsinhaber (dem Nutzer der Parknotruf Applikation) sondern von der Parknotruf GmbH geltend gemacht wird. Wichtig ist demnach, dass die Forderung wirksam an die Parknotruf GmbH abgetreten werden kann, was durch dieses zugrundeliegende Urteil nochmals ausdrücklich bejaht wird.

In unserer Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen" und dem dort näher ausgeführten Unterpunkt "Wie berechnen sich die Kosten, die ich nun zahlen muss?" gehen wir auf dieses Thema ebenfalls ein, sodass Sie dies dort ebenfalls nachlesen können.