Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bei Abschleppfällen: Wann sind sie erstattungsfähig?
Neben den reinen Abschleppkosten entstehen häufig vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Sind diese erstattungsfähig? Die Gerichte unterscheiden nach Anspruchsgrundlage und Erforderlichkeit.
Grundlage: Rechtsanwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie zur Durchsetzung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs erforderlich waren. Die Rechtsgrundlage ist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Naturalrestitution, Rechtsverfolgungskosten) oder §§ 286, 288 Abs. 4 BGB (Verzugsschadensersatz).
In der Praxis des Abschlepprechts spielen diese Kosten insbesondere eine Rolle, wenn die Parknotruf GmbH als Klägerin auftritt und außer den Abschleppkosten auch die Kosten für das anwaltliche Anmahnungsschreiben geltend macht.
Voraussetzungen für die Erstattungspflicht
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es muss ein Schadensersatzanspruch bestehen – hier aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB).
- Die Einschaltung eines Rechtsanwalts muss erforderlich gewesen sein. Das ist der Fall, wenn der Schuldner die Forderung nicht sofort vollumfänglich anerkennt.
- Die Höhe der Gebühren muss sich im Rahmen des RVG bewegen.
Anwaltsgebühren, die bei der außengerichtlichen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten entstanden sind, sind als Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, wie hier aus unerlaubter Handlung, sowie die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe zu dessen Durchsetzung. Die Beauftragung eines Anwalts ist erforderlich, wenn der Gegner die Forderung nicht sofort vollumfänglich anerkennt.
AG Bergheim, Urteil vom 12.01.2024, Az. 28 C 18/22
Praxis: Wann werden die Kosten zugesprochen?
Das AG Bergheim (28 C 18/22) hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen, weil der Beklagte die Forderung nicht anerkannt hatte. Das AG Hamburg-Barmbek (812 C 37/23) sprach Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,92 € als Verzugsschaden nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB zu. Das AG Ludwigslust (44 C 253/23) hat außengerichtliche Rechtsanwaltskosten von 76,44 € nebst Zinsen zugesprochen.
Keine Erstattung für Abwicklungskosten
Wichtig: Die Erstattungsfähigkeit gilt nur für die Kosten der außengerichtlichen Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Kosten für die allgemeine Bearbeitung und Abwicklung des Abschleppvorgangs selbst (BGH V ZR 229/13, Rn. 17).
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Nein. Erstattungsfähig sind nur Kosten, die tatsächlich einem Rechtsanwalt entstanden und von diesem in Rechnung gestellt worden sind.
Sie richten sich nach dem RVG auf der Grundlage des Gegenstandswerts (= Höhe der Hauptforderung). Bei einer Hauptforderung von ca. 200–400 € liegen die vorgerichtlichen Anwaltskosten typischerweise zwischen 50 und 100 €.
Im gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Anwaltskosten als Prozesskosten an, die nach § 91 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden. Eine vorgerichtliche Erstattung gibt es hier nur in Ausnahmefällen.