Verbotene Eigenmacht beim Falschparken: Wann ist das Abschleppen auf Privatgrundstücken rechtmäßig?
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück ist verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB. Dieser Artikel erklärt, was das konkret bedeutet, welche Rechte der Grundstücksbesitzer hat und wie Gerichte in der Praxis urteilen.
Was bedeutet „verbotene Eigenmacht“ im deutschen Recht?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt den Besitz einer Sache nicht nur durch das Eigentumsrecht, sondern durch ein eigenständiges Besitzschutzrecht. § 858 Abs. 1 BGB definiert: Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich – es sei denn, das Gesetz gestattet die Entziehung oder die Störung ausdrücklich.
Dieses Verbot, jemanden gegen seinen Willen in seinem Besitz zu stören, gilt für jedermann. Es schützt den tatsoächlichen Besitzer einer Sache – also denjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über sie ausübt – unabhängig davon, ob er gleichzeitig Eigentümer ist.
Ist Falschparken auf einem Privatgrundstück verbotene Eigenmacht?
Ja – und das ist in der deutschen Rechtsprechung seit Langem höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen ausgesprochen, dass das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB darstellt.
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht – nämlich eine Besitzstörung – im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.
AG Bremen, Beschluss vom 23.11.2022, Az. 23 C 68/22
Diese Auffassung teilen sämtliche Instanzgerichte, die sich mit der Frage befasst haben. Die Gerichte stützen sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH, insbesondere auf die Urteile vom 05.06.2009 (V ZR 144/08), vom 02.12.2011 (V ZR 30/11) und vom 04.07.2014 (V ZR 229/13).
Warum ist das Falschparken eine Besitzstörung?
Der Grundstücksbesitzer – also beispielsweise ein Eigentümer, Mieter oder Pächter – hat das Recht, sein Grundstück uneingeschränkt zu nutzen: Er möchte es befahren, be- und entladen sowie ver- und entsperren. Wird sein Grundstück ohne seine Erlaubnis von einem fremden Fahrzeug belegt, wird er in dieser Nutzung konkret behindert.
Die Behinderung muss dabei nicht darin bestehen, dass der Grundstücksbesitzer selbst keinen Parkplatz mehr findet. Schon das Zuparken einer Einfahrt, das Versperren der Zufahrt zu einer Garage oder das Blockieren eines Kundenparkplatzes reicht aus.
Das AG Bergheim hat in seinem Urteil vom 12.01.2024 (Az. 28 C 18/22) darüber hinaus klargestellt, dass auch das Abschleppen von öffentlichem Verkehrsraum gerechtfertigt sein kann, wenn das Fahrzeug dort die Zufahrt zum Privatgrundstück blockiert. Entscheidend ist nicht, wo das Fahrzeug steht, sondern ob der Besitz des Grundstücksinhabers objektiv gestört wird.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat verbotene Eigenmacht?
§ 858 BGB ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das hat weitreichende Folgen: Wer schuldhaft eine verbotene Eigenmacht begeht, haftet dem Geschädigten auf Schadensersatz. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören insbesondere die Kosten, die dem Grundstücksbesitzer durch die Abwehr der Störung entstehen – also die Abschleppkosten.
Darüber hinaus hat der Grundstücksbesitzer das Recht zur sogenannten Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 und Abs. 3 BGB: Er darf die verbotene Eigenmacht „sofort“ abwehren, ohne zunächst ein Gericht einschalten oder eine behördliche Genehmigung einholen zu müssen.
§ 858 BGB als Schutzgesetz – was bedeutet das konkret?
Die Einordnung des § 858 BGB als Schutzgesetz (BGH, V ZR 144/08, Rn. 15) eröffnet den Weg zum deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB. Das ist deshalb relevant, weil dieser Anspruch verschuldensabhängig ist: Der Falschparker muss die Besitzstörung schuldhaft – d. h. vorsätzlich oder fahrlässig – begangen haben.
In der Praxis ist dieses Verschuldenserfordernis jedoch selten ein Problem: Wer sein Fahrzeug auf einem erkennbar fremden Privatgelände abstellt, das als solches kenntlich gemacht ist (Beschilderung, Schranken, Markierungen), handelt regelmäßig schuldhaft. Das AG Hamburg-Barmbek hielt in seinem Urteil vom 07.01.2024 (Az. 812 C 37/23) fest, dass aus der Gesamtanlage für jeden erkennbar war, dass es sich nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelt.
Wer gilt als „Besitzer“ im Sinne des § 858 BGB?
Besitzer im Sinne des BGB ist nicht nur der Eigentümer. Besitzer ist jeder, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt (§ 854 BGB). Das schließt Mieter, Pächter, Nießbraucher und sogar Untermieter ein.
Auch Personengesellschaften wie eine GbR können Besitzer sein und den Besitzschutz in Anspruch nehmen, wie das AG Potsdam in seinem Urteil vom 20.08.2024 (Az. 29 C 262/23) für eine Berufsausübungsgemeinschaft klargestellt hat.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Ja. Besitzer im Sinne des § 858 BGB ist jeder, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt – also auch Mieter eines Parkplatzes oder einer Garage.
Eine Beschilderung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abschleppens, erhöht aber die Erkennbarkeit der Privatfläche und damit das Verschulden des Falschparkers.
Die Dauer des Parkens ist für das Bestehen der verbotenen Eigenmacht grundsätzlich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob der Besitz objektiv gestört ist.
Neben dem BGH (grundlegend: V ZR 144/08, V ZR 30/11, V ZR 229/13) haben sich zahlreiche Amtsgerichte mit der Frage befasst, u. a. AG Bremen (23 C 68/22), AG Hamburg-Barmbek (812 C 37/23), AG Hamburg-Wandsbek (715 C 89/22), AG Bergheim (28 C 18/22), AG Potsdam (29 C 262/23) und AG Hannover (428 C 7144/22).