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Selbsthilferecht des Grundstücksbesitzers: Darf sofort abgeschleppt werden?

§ 859 BGB gibt dem Grundstücksbesitzer das Recht, verbotene Eigenmacht sofort abzuwehren. Muss er dabei eine Wartezeit einhalten oder nach dem Fahrer suchen? Die Gerichte sind eindeutig: Der Besitzer darf einen Störer sofort entfernen.

Das Selbsthilferecht nach § 859 BGB

Das deutsche Recht erlaubt es dem Besitzer einer Sache, sich gegen verbotene Eigenmacht mit eigener Kraft zu wehren – ohne zuvor ein Gericht einschalten zu müssen. Für Grundstücke gilt § 859 Abs. 3 BGB: Der Besitzer eines Grundstücks darf einen Störer, der sich durch verbotene Eigenmacht im Besitz des Grundstücks festgesetzt hat, sofort wieder entfernen. Das Wort „sofort“ ist dabei Programm.

Bedeutet „sofort“ wirklich sofort?

Ja. Das AG Hannover hat in seinem Urteil vom 10.08.2023 (Az. 428 C 7144/22) die Argumentation einer Fahrzeughalterin zurückgewiesen, die eine Wartepflicht geltend gemacht hatte:

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht zur Einhaltung einer Wartezeit bis zur Erteilung des Abschleppauftrags verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 859 Abs. 3 BGB, wonach sich der Besitzer eines Grundstücks der verbotenen Eigenmacht „sofort“ widersetzen kann.

AG Hannover, Urteil vom 10.08.2023, Az. 428 C 7144/22

Muss der Grundstücksbesitzer zunächst nach dem Fahrer suchen?

Nein – mit einer wichtigen Einschränkung. Eine allgemeine Pflicht, vor dem Abschleppen nach dem Fahrer zu suchen, besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fahrer sich erkennbar in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufhält oder dem Besitzer persönlich bekannt ist.

Die Zeugin war als berechtigte Besitzerin des Stellplatzes grundsätzlich nicht gehalten, wie ein „Detektiv“ nach dem Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu suchen. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrer entweder in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug aufgehalten oder der Zeugin persönlich bekannt gewesen wäre.

AG Hannover, Urteil vom 10.08.2023, Az. 428 C 7144/22

Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für den Grundstücksbesitzer?

Nein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG bindet ausschließlich staatliche Stellen. Privatpersonen handeln nicht im Namen des Staates und sind daher nicht an diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz gebunden.

Im Gegensatz zu Polizeibeamten ist die Zeugin als Privatperson nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG gebunden, so dass für die Rechtmäßigkeit eines privaten Abschleppvorgangs nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern vielmehr der Maßstab des § 242 BGB zur Anwendung kommt.

AG Hannover, Urteil vom 10.08.2023, Az. 428 C 7144/22

Was ist kein „milderes Mittel“ im Sinne des § 859 BGB?

§ 859 BGB sieht ausdrücklich kein Gebot vor, zunächst ein milderes Mittel zu wählen. Das AG Hamburg-Barmbek hat dies in seinem Urteil vom 07.01.2024 (Az. 812 C 37/23) klargestellt:

Ein milderes Mittel zum Umsetzen des Kraftfahrzeugs wird vom § 859 BGB nicht verlangt.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.01.2024, Az. 812 C 37/23

Es besteht also weder die Pflicht, einen Zettel zu hinterlassen, noch die Polizei zu rufen, noch eine Wartezeit abzusitzen, bevor ein Abschleppunternehmen beauftragt wird.

Wann ist eine Abschleppmaßnahme ausnahmsweise unzulässig?

Eine Abschleppmaßnahme kann nach § 242 BGB ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die Umstände des Einzelfalls eine grobe Unbilligkeit ergeben. In der Rechtspraxis werden solche Ausnahmen von den Gerichten jedoch sehr restriktiv gehandhabt.

Hinweis: Das AG Bergheim (28 C 18/22) hat auch eine Situation als rechtmäßig bewertet, in der unklar war, ob das Fahrzeug tatsächlich eine Einfahrt blockierte. Der Zedent war nicht verpflichtet, abzuwarten, bis die Störung mit Sicherheit fortbesteht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Gar nicht. § 859 Abs. 3 BGB erlaubt die sofortige Abwehr der verbotenen Eigenmacht. Eine gesetzliche Wartezeit existiert nicht.

Nein. Das private Selbsthilferecht nach § 859 BGB kann ohne behördliche Genehmigung oder polizeiliche Benachrichtigung ausgeübt werden.

Hat der Abschleppvorgang bereits begonnen und sind Kosten entstanden, sind diese grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn das Fahrzeug letztlich nicht vollständig abtransportiert wurde.

Ja. Das Selbsthilferecht nach § 859 BGB steht jedem unmittelbaren Besitzer zu – also auch Mietern und sonstigen berechtigten Nutzern einer Fläche.