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Rückforderung von Abschleppkosten nach § 812 BGB: Wann und wie?

Wer zu Unrecht abgeschleppt wurde und bereits gezahlt hat, möchte sein Geld zurück. Welche Voraussetzungen muss ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB erfüllen und gegen wen muss er gerichtet werden?

Grundlagen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB

Wer ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Grundsatz klingt einfach, wirft aber in der Praxis des Abschlepprechts erhebliche Fragen auf: Wer hat etwas erlangt? Bestand ein Rechtsgrund für die Zahlung? Und vor allem: An wen muss der Rückforderungsanspruch gerichtet werden?

Gegen wen richtet sich der Bereicherungsanspruch?

Diese Frage hat der BGH in seinem Urteil vom 06.07.2012 (V ZR 268/11) verbindlich beantwortet: Der Bereicherungsanspruch ist gegen den Grundstücksbesitzer (Zedenten/Auftraggeber), nicht gegen das Abschleppunternehmen zu richten. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung direkt an das Abschleppunternehmen erfolgt ist.

Die Begründung: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse statt. Das Kausalverhältnis zwischen Fahrzeughalter und Grundstücksbesitzer ist das maßgebliche Verhältnis. Dort ist zu klären, ob das Abschleppen berechtigt war.

Wann besteht ein Rechtsgrund für die Zahlung?

Ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht, wenn das Abschleppen rechtmäßig war – also wenn der Fahrzeughalter tatsächlich widerrechtlich auf dem fremden Grundstück geparkt hat. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch des Grundstücksbesitzers der Rechtsgrund für die Zahlung.

Die Zahlungen der Abschleppkosten an die Beklagte durch die Klägerin erfolgte freiwillig, um ihr Fahrzeug zurückzuerlangen, begründet jedoch ebenfalls keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte, da diese ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin mit der Zahlung der Kosten eine Gegenleistung, nämlich die Herausgabe ihres Fahrzeugs, erhielt.

AG Bad Segeberg, Urteil vom 10.09.2025, Az. 17 C 195/24

Zahlung unter Druck des Zurückbehaltungsrechts: Kein Kondiktionsanspruch

Häufig zahlt der Fahrzeughalter nur, um sein Fahrzeug zurückzuerhalten – das Abschleppunternehmen macht ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht geltend (§§ 1000, 1001 BGB). Begründet das Zahlen unter diesem Druck einen Rückforderungsanspruch?

Nein. Das Gericht stellt klar: Auch das Zahlen „unter Druck“ lässt den Rechtsgrund nicht entfallen. Mit der Zahlung hat der Fahrzeughalter eine Gegenleistung erhalten – die Herausgabe seines Fahrzeugs. Die Leistung erfolgte daher nicht ohne Rechtsgrund.

Bereicherungsanspruch bei tatsächlich unberechtigt abgeschlepptem Fahrzeug

War das Abschleppen tatsächlich unrechtmäßig – weil der Fahrzeughalter zum Parken berechtigt war –, besteht ein Bereicherungsanspruch. Dieser richtet sich jedoch gegen den Grundstücksbesitzer (Auftraggeber), nicht gegen das Abschleppunternehmen. Das Abschleppunternehmen hat die Kosten auf der Grundlage eines gültigen Werkvertrags mit dem Grundstücksbesitzer erhalten und muss sie daher grundsätzlich nicht zurückzahlen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Wenn das Abschleppen unrechtmäßig war: ja – aber vom Grundstücksbesitzer, nicht vom Abschleppunternehmen. Wenn das Abschleppen berechtigt war: nein.

Wenn Sie tatsächlich zum Parken auf dem entsprechenden Grundstück berechtigt waren – etwa durch ein Nutzungsrecht, einen Mietvertrag oder eine Erlaubnis des Grundstücksbesitzers.

Sie können das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht einsehen oder beim Katasteramt anfragen. Das Abschleppunternehmen kann Ihnen möglicherweise auf Anfrage Auskunft geben.