Passivlegitimation beim Abschleppen: Wer ist bei ungerechtfertigtem Abschleppen der richtige Anspruchsgegner?
Wenn ein Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt wurde, stellt sich die Frage: An wen muss der Fahrzeughalter seine Rückforderung richten – an das Abschleppunternehmen oder an den Grundstücksbesitzer? Der BGH hat dies klar geregelt.
Das Problem: Zwei Beteiligte, aber wer ist der richtige Anspruchsgegner?
Beim privaten Abschleppen sind regelmäßig drei Parteien beteiligt: der Grundstücksbesitzer (der den Abschleppauftrag erteilt), das Abschleppunternehmen (das den Auftrag ausführt) und der Fahrzeughalter (dessen Fahrzeug abgeschleppt wird). Hält der Fahrzeughalter das Abschleppen für unrechtmäßig, stellt sich die Frage: Gegen wen richtet er seine Rückforderungsklage?
In vielen Fällen zahlt der Fahrzeughalter die Kosten direkt an das Abschleppunternehmen – oft, weil dieses ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug geltend macht. Es liegt dann nahe, die Rückforderung gegen das Unternehmen zu richten. Doch diese Überlegung führt in die Irre.
Die BGH-Grundsatzentscheidung zur Passivlegitimation
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.07.2012 (Az. V ZR 268/11) eine Grundsatzentscheidung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Abschleppfällen getroffen: Nicht das Abschleppunternehmen, sondern der Grundstücksbesitzer ist der richtige Anspruchsgegner für Rückforderungen des Fahrzeughalters.
Nach der Rechtsprechung des BGH findet auch dann, wenn der Schuldner erst nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner.
AG Düren, Endurteil vom 28.10.2025, Az. 46 C 151/25, gestützt auf BGH NJW 2009, 2530
Das AG Gelsenkirchen bestätigt:
Nicht der Zessionar, sondern der Zedent ist passivlegitimiert. Somit ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Ob die Zedentin eine Abtretungserklärung abgegeben hat, ist nicht entscheidend.
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.04.2025, Az. 201 C 483/24
Der Grundsatz der Rückabwicklung innerhalb der Kausalverhältnisse
Der tragende Rechtsgedanke lautet: Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Schuldverhältnisses geltend zu machen, aus dem sie entstanden sind. Das Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Grundstücksbesitzer ist das maßgebliche Kausalverhältnis für die Frage, ob das Abschleppen berechtigt war. Dort findet die Rückabwicklung statt.
Das Insolvenzrisiko als zentrales Argument
Das AG Düren hat die Ratio dieser Rechtsprechung treffend zusammengefasst:
Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiken zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens.
AG Düren, Endurteil vom 28.10.2025, Az. 46 C 151/25
Auch ein deliktischer Anspruch gegen das Abschleppunternehmen scheidet aus
Ergänzend haben die Gerichte klargestellt, dass auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) gegen das Abschleppunternehmen in der Regel ausscheidet, wenn dieses lediglich im Auftrag des Grundstücksbesitzers gehandelt hat.
Da der Auftrag zumindest im Interesse der Wahrung des zivilrechtlich eingeräumten Wegerechts der Zedentin erfolgte, scheidet auch ein eigener Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte aus.
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.04.2025, Az. 201 C 483/24
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Nach der Rechtsprechung des BGH an den Grundstücksbesitzer, der den Abschleppauftrag erteilt hat – nicht an das Abschleppunternehmen.
In der Regel nicht erfolgreich. Die Gerichte weisen solche Klagen wegen fehlender Passivlegitimation des Abschleppunternehmens ab.
Das ändert nichts an der Rechtslage. Sie müssen zunächst herausfinden, wer der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks ist.
AG Gelsenkirchen (201 C 483/24), AG Düren (46 C 151/25) und AG Bad Segeberg (17 C 195/24) haben sich ausdrücklich auf BGH V ZR 268/11 gestützt und Rückforderungsklagen gegen das Abschleppunternehmen abgewiesen.