Ortsüblichkeit von Abschleppkosten: Wie wird die angemessene Kostenhöhe ermittelt?
Ob Abschleppkosten der Höhe nach berechtigt sind, hängt von der Ortsüblichkeit ab. Was das bedeutet, wie Gerichte die Angemessenheit prüfen und was Fahrzeughalter und Grundstücksbesitzer wissen müssen.
Der Maßstab: Ortsübliche Abschleppkosten
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13) dürfen bei der Feststellung der Berechtigung von Abschleppkosten grundsätzlich die ortsüblichen Abschleppkosten zugrundegelegt werden. Das bedeutet: Weder ein starres Preislimit noch das ggf. günstigste am Markt erhältliche Angebot sind Maßstab, sondern der durchschnittliche Marktpreis am Ort des Abschleppens.
Die Ortsüblichkeit stellt sicher, dass Abschleppkosten nicht willkürlich hochgeschraubt werden können, gleichzeitig aber auch nicht künstlich gedeckelt werden.
Pauschales Bestreiten genügt nicht
Wenn der Fahrzeughalter die Höhe der Abschleppkosten bestreitet, genügt ein bloßes „Das ist zu teuer“ nicht. Das Gericht verlangt substantiierten Vortrag – konkrete Vergleichsangebote anderer Abschleppunternehmen am gleichen Ort.
Die Klägerin versäumt es, etwa durch Vorlage von Vergleichsangeboten anderer privater Abschleppunternehmen, ihre Behauptung der Ortsunüblichkeit der Höhe dieser Kosten zu belegen. Ein derart pauschales Bestreiten ist indes ungenügend.
AG Bremen, Urteil vom 30.03.2022, Az. 19 C 123/21 – gestützt auf BGH NZM 2014, 763, Rz. 41
Sachverständigengutachten als Beweismittel
In streitigen Fällen kann die Ortsüblichkeit durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Das AG Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 27.09.2021 (Az. 93 C 2379/20) ein solches Gutachten eingeholt. Das AG Bergheim (28 C 18/22) hat die Ergebnisse dieses Hamburger Gutachtens auf Mönchengladbach übertragen, da beide Städte vergleichbare Verhältnisse aufwiesen und die Kosten erheblich unter dem ortsüblichen Preis lagen.
Strukturumfragen und Marktpreisnachweise
Statt eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens können auch Strukturumfragen der Branchenverbände als Nachweis dienen. Das AG Potsdam (29 C 262/23) hat eine Preis- und Strukturumfrage aus dem Jahr 2018 akzeptiert, nach der für den Einsatz eines Lkw für die Fahrzeugbeförderung Stundenverrechnungssätze zwischen 150 € und 190 € netto je nach Größe des Abschleppfahrzeugs berechnet werden.
Nacht- und Wochenendezuschläge
Abschleppvorgänge finden häufig außerhalb der normalen Geschäftszeiten statt. Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit sind ortsüblich und werden von den Gerichten anerkannt, sofern sie der Höhe nach im Rahmen des Marktüblichen bleiben. Das AG Bergheim hat diese Zuschläge in seinem Urteil ausdrücklich für angemessen erachtet.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Nein. Es gibt keine gesetzliche Preisobergrenze. Maßstab sind die ortsüblichen Preise. Was „ortsüblich“ ist, richtet sich nach den tatsächlichen Marktpreisen am Ort des Abschleppens.
Wenn Sie als Grundstücksbesitzer die Ortsüblichkeit nicht nachweisen können und der Fahrzeughalter die Höhe substantiiert bestreitet, kann das Gericht die Kosten auf ein ortsübliches Maß kürzen.
Nein. Das Abschleppunternehmen darf gegenüber dem Fahrzeughalter nur die ortsüblichen Kosten verlangen. Überhöhte Kosten können vom Fahrzeughalter angefochten werden.