Örtliche Zuständigkeit bei Abschleppstreitigkeiten: Welches Gericht ist zuständig?
Klagen rund um Abschleppkosten werden nicht immer beim richtigen Gericht eingereicht. Das AG Düren hat die Zuständigkeitsfragen in einer aufschlussreichen Entscheidung geklärt.
Die Grundregel: Allgemeiner Gerichtsstand
Nach §§ 12, 13 ZPO ist für Klagen gegen natürliche Personen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Für juristische Personen (wie GmbHs) gilt § 17 ZPO: Zuständig ist das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
Soll also gegen die Parknotruf GmbH mit Sitz in Kiel geklagt werden, ist grundsätzlich das AG Kiel (bzw. das LG Kiel bei größeren Streitwerten) zuständig.
Kein deliktischer Gerichtsstand für Rückforderungsansprüche
Interessant ist die Frage, ob nicht ein besonderer Gerichtsstand geltend gemacht werden kann – insbesondere der deliktische Gerichtsstand nach § 32 ZPO, der beim Gericht des Tatorts gilt. Das würde für den Fahrzeughalter bedeuten, dass er am Ort des Abschleppvorgangs klagen könnte.
Als Anspruchsgrundlage für die verlangte Rückzahlung einer geleisteten Zahlung für (vermeintlich angefallene) Abschleppkosten kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form der Leistungskondiktion in Betracht (BGH NJW 2009, 2530, Rn. 11). Für einen solchen Anspruch ist ein Gerichtsstand beim Amtsgericht Düren jedoch nicht gegeben.
AG Düren, Endurteil vom 28.10.2025, Az. 46 C 151/25
Das AG Düren stellt klar: Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von Abschleppkosten ist ausschließlich § 812 BGB (Leistungskondiktion). Für diesen Anspruch gibt es keinen deliktischen Gerichtsstand nach § 32 ZPO, weil keine unerlaubte Handlung des Abschleppunternehmens vorliegt.
Konsequenz: Klage am Sitz der Beklagten
Fahrzeughalter, die Abschleppkosten zurückfordern wollen, müssen daher am Sitz des Abschleppunternehmens klagen – es sei denn, es gibt andere besondere Gerichtsstände, die einschlägig sein könnten (z. B. Verbrauchergerichtsstand nach § 29c ZPO bei Verbraucherverträgen).
Im vom AG Düren entschiedenen Fall hatte der Kläger in Düren geklagt – obwohl die Parknotruf GmbH ihren Sitz in Kiel hat. Das AG Düren wies die Klage daher als unzulässig ab. Einen Verweisungsantrag stellte der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht.
Klagen des Grundstücksbesitzers gegen den Falschparker
Anders liegt es, wenn die Parknotruf GmbH als Klägerin auftritt und Abschleppkosten gegen den Fahrzeughalter geltend macht. Hier gibt es weitere Gerichtsstände, insbesondere den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder – bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung – den Begehungsort nach § 32 ZPO.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Am allgemeinen Gerichtsstand des Abschleppunternehmens – also am Gericht seines Sitzes. Für die Parknotruf GmbH wäre das das AG oder LG Kiel.
Für einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB nein, da dieser kein Delikt ist. Beim deliktischen Anspruch (§ 823 BGB) wäre der Tatort ein möglicher Gerichtsstand – allerdings scheitert eine Klage gegen das Abschleppunternehmen meist ohnehin an der fehlenden Passivlegitimation.
Das Gericht wird die örtliche Unzuständigkeit auf Rüge hin feststellen und kann die Sache auf Antrag an das zuständige Gericht verweisen. Ohne Verweisungsantrag wird die Klage abgewiesen (wie im Fall AG Düren).