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Nutzungsausfall nach Abschleppen: Kein Anspruch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Kann ein Fahrzeughalter nach einem Abschleppvorgang Nutzungsausfallentschädigung verlangen? Das OLG Schleswig und das AG Hamburg-Wandsbek haben das für gewerblich genutzte Fahrzeuge klar verneint.

Was ist Nutzungsausfallentschädigung?

Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensposten im deutschen Schadensersatzrecht, der dem Geschädigten zugesprochen werden kann, wenn er eine Sache infolge einer Schädigung vorübergehend nicht nutzen kann, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen. Der Gedanke: Auch der Verlust der Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist ein Vermögensschaden, der ausgeglichen werden soll.

Im Bereich der Kraftfahrzeuge ist die Nutzungsausfallentschädigung bei Unfällen bekannt: Wer wegen eines Unfallschadens sein Fahrzeug nicht nutzen kann, erhält in der Regel pro Tag einen Betrag, der sich nach dem Typ des Fahrzeugs richtet.

Der Anspruch in Abschleppfällen

In einem Fall vor dem AG Hamburg-Wandsbek (Az. 716a C 58/23) verlangte der Kläger nach dem Abschleppen seines Fahrzeugs für 46 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung von je 23 € täglich – also insgesamt 1.058 €. Das Fahrzeug wurde von ihm gewerblich genutzt. Das Gericht wies diesen Anspruch ab.

Die Rechtsprechung des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 07.07.2025 (Az. 18 U 5/25) die Ablehnung des Nutzungsausfalls für gewerblich genutzte Fahrzeuge ausdrücklich bestätigt und die in dieser Frage angestrengte Berufung als offensichtlich aussichtslos qualifiziert:

Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt. Auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2025, Az. 18 U 5/25

Hintergrund: Der Zweck der Nutzungsausfallrechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung wurde entwickelt für Sachen des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs. Das klassische Beispiel ist das private Kraftfahrzeug: Es ist allgemein üblich, dass sein Ausfall die persönliche Lebensführung erheblich beeinträchtigt, ohne dass der Geschädigte notwendigerweise ein Ersatzfahrzeug mietet (z. B. weil der Schaden zu kurz ist oder das Budget fehlt).

Bei erwerbswirtschaftlich genutzten Fahrzeugen ist die Lage anders: Hier stellt der Ausfall des Fahrzeugs einen Produktionsfaktor-Ausfall dar, der über den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) oder konkrete Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug geltend gemacht werden kann. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist nicht erforderlich.

Konsequenz: Wie macht man erwerbswirtschaftlichen Nutzungsausfall geltend?

Wer ein gewerblich genutztes Fahrzeug nicht nutzen konnte, kann seinen Schaden grundsätzlich auf zwei Wegen geltend machen: (1) Entgangener Gewinn nach § 252 BGB – wenn nachgewiesen werden kann, dass konkrete Einnahmen infolge des Fahrzeugausfalls ausgefallen sind. (2) Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug – wenn ein solches tatsächlich angemietet wurde.

Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nach Tagessätzen ist bei gewerblichen Fahrzeugen hingegen nicht möglich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Nur wenn das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wird. Bei gewerblicher Nutzung muss der Schaden konkret nachgewiesen werden (entgangener Gewinn oder Mietkosten).

Das ist eine nicht abschließend geklärte Frage. Bei überwiegend gewerblicher Nutzung sprechen die Argumente gegen eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Bei privat genutzten Fahrzeugen gilt der Zeitraum der tatsächlichen Nichtnutzbarkeit als maßgeblich. Maßgeblich ist auch, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte und konnte.