Mehrwertsteuer auf Abschleppkosten: Erstattungsfähig trotz Vorsteuerabzug des Unternehmens?
Ein steuerrechtlicher Sonderaspekt: Das Abschleppunternehmen ist vorsteuerabzugsberechtigt. Kann es die Mehrwertsteuer trotzdem verlangen? Das AG Hamburg-Barmbek hat diese Frage klar beantwortet.
Die steuerliche Ausgangssituation
Private Abschleppunternehmen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtige Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt: Sie können die Mehrwertsteuer, die sie auf Eingangsleistungen zahlen, von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer für sie wirtschaftlich kein Kostenfaktor ist.
Wenn das Abschleppunternehmen nun gegen den Fahrzeughalter einen Schadensersatzanspruch geltend macht, stellt sich die Frage: Darf es die Mehrwertsteuer auf die Abschleppkosten als Teil des Schadens verlangen?
Die entscheidende Frage: Wessen Schaden ist maßgeblich?
Der Schlüssel zu dieser Frage liegt in der Konstruktion des Anspruchs: Die Parknotruf GmbH macht nicht ihren eigenen Schaden geltend, sondern den Schaden des Zedenten – also des Grundstücksbesitzers, der seine Ansprüche abgetreten hat. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ist daher nicht, ob das Abschleppunternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern ob der Zedent es ist.
Zwar ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen ist die Zeugin, auf die es für den abgetretenen Anspruch ankommt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Klägerin die Mwst. verlangen kann.
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.01.2024, Az. 812 C 37/23
Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Grundstücksbesitzer, die Abschleppaufträge im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung (z. B. für private Stellplätze) erteilen, sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Mehrwertsteuer ist für sie damit ein realer Kostenbestandteil.
Da der abgetretene Anspruch der Schaden des Zedenten (Privatperson) ist, und dieser die Mehrwertsteuer nicht abziehen kann, ist die Mehrwertsteuer vollständig als Teil des Schadens erstattungsfähig.
Ausnahme: Zedent ist Unternehmer
Anders liegt es, wenn der Zedent selbst Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt ist – etwa wenn ein gewerblicher Parkplatzbetreiber seinen Anspruch abtritt. In diesem Fall sind die Kosten nur netto (ohne Mehrwertsteuer) erstattungsfähig, weil der Zedent die Mehrwertsteuer durch den Vorsteuerabzug tatsächlich nicht trägt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Ja, wenn der Grundstücksbesitzer (Zedent) eine Privatperson ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ist. Die Mehrwertsteuer ist dann Teil des erstattungsfähigen Schadens.
Wenn das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann es nur den Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) als Schaden geltend machen.
Ja. Das Prinzip ist allgemein: Maßgeblich für die steuerliche Behandlung im Schadensrecht ist grundsätzlich die steuerliche Situation des Geschädigten, nicht die des Anspruchstellers.