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Leerfahrt beim Abschleppen: Erstattungsfähig auch wenn das Fahrzeug noch wegfährt?

Der Abschleppwagen fährt an, aber das Fahrzeug ist inzwischen weg. Müssen diese sogenannten Leerfahrtkosten erstattet werden? Ja – und die Gerichte begründen das überzeugend.

Was ist eine Leerfahrt beim Abschleppen?

Von einer Leerfahrt spricht man, wenn ein Abschleppunternehmen auf Auftrag eines Grundstücksbesitzers ausrückt, um ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug zu entfernen – das Fahrzeug aber bei Ankunft des Abschleppwagens nicht mehr vorhanden ist, weil der Fahrer zwischenzeitlich zurückgekehrt ist und das Fahrzeug selbst entfernt hat.

Diese Situation tritt in der Praxis häufig auf: Der Grundstücksbesitzer bemerkt das Falschparken, erteilt den Abschleppauftrag, und wenige Minuten später kommt der Fahrer zurück. Das Abschleppunternehmen hat jedoch bereits Kosten verursacht: Personalkosten, Fahrzeugkosten, ggf. Verwaltungskosten.

Die Rechtsfrage: Wer trägt die Leerfahrtkosten?

Der Fahrzeughalter argumentiert oft: „Ich bin rechtzeitig zurückgekehrt, das Fahrzeug wurde gar nicht abgeschleppt, also schulde ich keine Kosten.“ Diese Argumentation überzeugt rechtlich nicht.

Mit der Erteilung des Abschleppauftrags ist die Verbindlichkeit des Grundstücksbesitzers gegenüber dem Abschleppunternehmen entstanden. Der Grundstücksbesitzer hatte das Selbsthilferecht, den Auftrag zu erteilen. Der daraus entstehende Kostenerstattungsanspruch gegen den Fahrzeughalter ist bereits mit der Erteilung des Auftrags entstanden – nicht erst mit der erfolgreichen Abschleppung.

Die einheitliche Rechtsprechung: Leerfahrt ist erstattungsfähig

Sämtliche Gerichte, die sich mit der Frage befasst haben, bejahen die Erstattungsfähigkeit der Leerfahrtkosten.

Als erforderliche Aufwendung gilt auch die in diesem Falle durchgeführte „Leerfahrt“ (zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2014 – V ZR 229/13), bei der es durch ein zwischenzeitliches Entfernen des Fahrzeugs nicht mehr zur Umsetzung kommt.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.01.2024, Az. 812 C 37/23

Auch das AG Hannover bestätigt:

Zu den erforderlichen Aufwendungen gilt ohne Weiteres auch die hier streitgegenständliche „Leerfahrt“ des Abschleppfahrzeugs. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zedentin die Klägerin mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragt und eine Leerfahrt mit einem Abschleppfahrzeug tatsächlich stattgefunden hat.

AG Hannover, Urteil vom 10.08.2023, Az. 428 C 7144/22

Leerfahrt muss tatsächlich stattgefunden haben

Wichtig ist der Nachweis, dass die Leerfahrt tatsächlich durchgeführt wurde. Das AG Hannover hat diesen Nachweis anhand des Systemausdrucks der Klägerin erbracht: Aus dem Systemausdruck ging hervor, dass der Auftrag um 15:18 Uhr erteilt wurde und um 15:57 Uhr die Meldung einging, dass das Fahrzeug nicht mehr vor Ort sei. In diesen ca. 40 Minuten fährt ein Abschleppwagen typischerweise von einem Betriebshof zu einem Einsatzort.

Auch der Zeuge Uebel (Inhaber des Abschleppunternehmens) hat in diesem Verfahren erklärt, dass eingehende Aufträge sofort bearbeitet werden und ihm keine außergewöhnlichen Umstände zu diesem Auftrag bekannt seien – ein Indiz dafür, dass der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Auch teilweise abgeschlossene Abschleppvorgänge sind voll abrechenbar

Das AG Bergheim (28 C 18/22) hat noch einen weiteren Aspekt klargestellt: Wenn ein Abschleppvorgang zwar begonnen, aber nicht vollständig abgeschlossen wurde – weil etwa das Fahrzeug noch vor der endgültigen Abtransportierung von einem Rückkehrer vom Abschleppwagen heruntergefahren wurde – können die vollen Abschleppgebühren dennoch verlangt werden, wenn nach Branchenstandards nach angefangenen Stunden abgerechnet wird.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Ja, wenn der Abschleppauftrag bereits erteilt wurde und das Abschleppunternehmen tatsächlich ausgerückt ist. Die Kosten sind mit der Auftragserteilung entstanden.

Das hängt von den ortsüblichen Kosten ab. Leerfahrtkosten werden regelmäßig wie normale Abschleppkosten berechnet, da das Fahrzeug und das Personal dennoch eingesetzt wurden.

Als Grundstücksbesitzer können Sie Systemausdrucke, Fahrtenbücher des Abschleppunternehmens, GPS-Daten oder Zeugenaussagen vorlegen.