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Halterhaftung beim Falschparken: Haftet der Fahrzeughalter auch ohne eigenes Verschulden?

Wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatgrundstück parkt, stellt sich die Frage: Muss der Halter für die Abschleppkosten aufkommen, auch wenn er das Fahrzeug gar nicht selbst abgestellt hat? Die Antwort des BGH ist eindeutig.

Die Ausgangsfrage: Wer haftet beim Falschparken auf Privatgelände?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person – einem Familienmitglied, einem Freund oder einem Geschäftspartner – überlässt. Diese Person stellt das Fahrzeug dann unberechtigt auf einem fremden Privatgrundstück ab. Das Fahrzeug wird abgeschleppt. Wer muss nun die Abschleppkosten tragen?

Das Konzept des Zustandsstörers im deutschen Sachenrecht

Das BGB unterscheidet im Besitzrecht zwischen dem sogenannten Handlungsstörer und dem Zustandsstörer. Während der Handlungsstörer durch eine eigene aktive Handlung die Besitzstörung verursacht, haftet der Zustandsstörer allein aufgrund des Zustands, den er durch seine Willensbetätigung geschaffen hat.

Im Abschlepprecht gilt: Wer sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, schafft damit den Zustand, dass dieses Fahrzeug irgendwo abgestellt wird. Wird das Fahrzeug dabei auf einem fremden Privatgrundstück abgestellt, ist der Halter Zustandsstörer im Sinne des § 862 BGB.

Die BGH-Rechtsprechung zur Halterhaftung

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Fahrzeughalters als Zustandsstörer in seiner Entscheidung vom 21.09.2012 (Az. V ZR 230/11) grundlegend geklärt. Die Instanzgerichte folgen dieser Linie einheitlich.

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird.

AG Bergheim, Urteil vom 12.01.2024, Az. 28 C 18/22 – gestützt auf BGH V ZR 230/11

Sowie vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek:

Indem sie ihr Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat sie das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt.

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 09.08.2022, Az. 715 C 89/22 – gestützt auf BGH NJW 2012, 3781

Warum wird dem Halter die Handlung des Fahrers zugerechnet?

Die Zurechnung beruht auf einem einfachen Rechtsgedanken: Wer durch freiwillige Überlassung eines Fahrzeugs einem Dritten die Möglichkeit gibt, dieses Fahrzeug zu benutzen, übernimmt damit die Verantwortung dafür, dass der Dritte das Fahrzeug nicht widerrechtlich benutzt.

Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, ist es sachgerecht, dem Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr tatsächlich realisiert.

Muss dem Halter persönliches Verschulden nachgewiesen werden?

Nein. Die Halterhaftung als Zustandsstörer setzt kein persönliches Verschulden des Halters voraus. Es reicht aus, dass das Fahrzeug auf dem fremden Grundstück abgestellt wurde und der Halter die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug hatte. Das Verschulden des tatsächlichen Fahrers wird dem Halter zugerechnet.

Gilt die Halterhaftung auch bei Diebstahl des Fahrzeugs?

Nein. Wenn das Fahrzeug ohne den Willen des Halters benutzt wurde – etwa weil es gestohlen wurde –, scheidet eine Halterhaftung aus. Der Halter hat in diesem Fall keine freiwillige Überlassung vorgenommen und das Risiko des unberechtigten Fahrens nicht übernommen.

Praktische Konsequenz: Der Halter als richtiger Anspruchsgegner

Da der Grundstücksbesitzer in den meisten Fällen nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs kennt, ist es für ihn entscheidend, vom Fahrzeughalter als dem richtigen Anspruchsgegner Schadensersatz verlangen zu können. Über eine Halteranfrage beim zuständigen Kraftfahrtbundesamt bzw. der Zulassungsbehörde lässt sich der Halter ermitteln.

Das AG Hannover (428 C 7144/22) und das AG Siegburg (114 C 65/20) haben klargestellt, dass auch die Kosten der Halteranfrage grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, da sie zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs erforderlich sind.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Grundsätzlich ja. Als Halter des Fahrzeugs gelten Sie als Zustandsstörer, wenn das Fahrzeug auf einem fremden Privatgrundstück abgestellt wird. Sie können jedoch vom tatsächlichen Fahrer ggf. Regress verlangen.

Bei einem Diebstahl oder einer unbefugten Benutzung ohne Ihren Willen scheidet eine Halterhaftung aus. Sie müssen nachweisen, dass das Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung genutzt wurde.

Die Halterhaftung als Zustandsstörer ergibt sich aus § 862 BGB i.V.m. § 858 BGB. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB. Grundlegend: BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az. V ZR 230/11.