Halterermittlung nach Abschleppen: Welche Pflichten treffen das Abschleppunternehmen?
Nach einem Abschleppvorgang muss der Halter des Fahrzeugs ermittelt werden. Wie schnell muss das gehen, und welche Sorgfaltspflichten treffen das Abschleppunternehmen? Ein Gericht hat das präzise beantwortet.
Die Situation: Der Halter weiß nicht, wo sein Fahrzeug ist
Wenn ein Fahrzeug privat abgeschleppt wurde, erhält der Halter häufig keine sofortige Information darüber, wo sein Fahrzeug ist. Um den Standort zu erfahren, muss er sich entweder an die Polizei oder direkt an das Abschleppunternehmen wenden. Das Abschleppunternehmen teilt den Standort erst mit, wenn die Abschleppkosten bezahlt wurden.
In einem Fall vor dem AG Hamburg-Wandsbek (Az. 716a C 58/23) hatte das Fahrzeug des Klägers bereits am 07.11.2022 als „gestohlen“ gemeldet werden müssen, da er es nicht finden konnte. Er erhielt den Standort erst am 20.12.2022 nach Zahlung der Kosten.
Die Kernfrage: Musste die Halteranfrage schneller gestellt werden?
Der Kläger machte geltend, das Abschleppunternehmen habe die Halteranfrage nicht schnell genug gestellt und damit die Standzeit seines Fahrzeugs unnötig verlängert. Das Gericht wies diesen Vorwurf nach umfassender Beweisaufnahme zurück.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte am Abschlepptag selbst (08.11.2022) per Mail eine Halteranfrage an die Zulassungsstelle in Hamburg gerichtet hat.
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 29.06.2023, Az. 716a C 58/23
Regelmäßige Bearbeitungszeit: 2–3 Wochen
Das Gericht stellte fest, dass die Bearbeitungszeit für Halteranfragen bei der Zulassungsstelle regelmäßig 2 bis 3 Wochen beträgt. Telefonische Nachfragen und Erinnerungsschreiben führen nach Aussage des Zeugen der Beklagten nicht zu einer Beschleunigung.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte „rst“ nach drei Wochen eine Erinnerung oder Sachstandsanfrage an die Zulassungsstelle versendet. Denn der Zeuge Braun hat ausgeführt, dass die Bearbeitungszeit derartiger Anfragen 2 bis 3 Wochen beträgt und auch telefonische Erkundigungen zu keiner Beschleunigung oder einem Vorziehen der Anfrage führen.
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 29.06.2023, Az. 716a C 58/23
Kein Pflichtverstoß bei regelmäßiger Behördenbearbeitungszeit
Das Gericht betont: Das Abschleppunternehmen ist nicht für die Bearbeitungszeit der Behörden verantwortlich. Behörden benötigen für bestimmte Angelegenheiten bestimmte Arbeitszeiten – das ist allgemein bekannt. Der Kläger selbst habe die Erfahrung gemacht, dass er trotz seiner am 20.12.2022 erfolgten Fahrzeuganmeldung erst am 03.01.2023 einen Termin für die Neuzulassung erhalten hat.
Unterschied: Polizeiliche vs. private Abschleppmaßnahmen
Das Gericht weist darauf hin, dass bei polizeilichen Abschleppmaßnahmen die Halterdaten innerhalb von 24 Stunden bekannt gegeben werden können, weil die Polizei unmittelbaren Zugriff auf die Fahrzeugregisterdaten hat. Private Abschleppunternehmen haben diesen Zugriff nicht – sie müssen den geregelten Verfahrensweg über die Zulassungsstelle nehmen. Das begründet längere Wartezeiten, die dem Abschleppunternehmen nicht als Pflichtverstoß angelastet werden können.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Das hängt von der Bearbeitungszeit der Zulassungsstelle ab, die regelmäßig 2 bis 3 Wochen beträgt. Alternativ kann der Standort nach Zahlung der Abschleppkosten mitgeteilt werden.
Das Abschleppunternehmen ist grundsätzlich bereit, den Standort nach Zahlung mitzuteilen. Eine Pflicht zur aktiven Information vor Zahlung besteht nicht.
In der Regel nein, solange das Abschleppunternehmen die Halteranfrage unverzüglich gestellt hat und die Verzögerung aus der normalen Behördenbearbeitungszeit resultiert.