Haftung des Abschleppunternehmens: Wann haftet der Auftragnehmer für unberechtigtes Abschleppen?

Ein Abschleppunternehmen führt einen Auftrag aus, der sich später als unberechtigt herausstellt. Muss das Unternehmen dafür haften? Die Gerichte haben klare Kriterien entwickelt.

Die Ausgangssituation: Abschleppunternehmen als Auftragnehmer

Ein privates Abschleppunternehmen handelt grundsätzlich auf Weisung eines Auftraggebers – des Grundstücksbesitzers. Es prüft in der Regel nicht selbst, ob die rechtlichen Voraussetzungen für das Abschleppen vorliegen. Das ist auch sinnvoll: Das Abschleppunternehmen kann die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Grundstück aus der Ferne nicht verlässlich beurteilen.

Grundsatz: Keine Haftung bei gutgläubiger Auftragsausführung

Das AG Bad Segeberg hat in seinem Urteil vom 10.09.2025 (Az. 17 C 195/24) klare Grundsätze für die Haftung des Abschleppunternehmens aufgestellt: Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen erkennen konnte oder musste, dass der Auftrag unrechtmäßig war.

Die Beklagte handelte nicht eigeninitiativ, sondern ausschließlich auf Veranlassung des Nachbarn der Klägerin, welcher gegenüber der Beklagten angab, zur Abschleppveranlassung befugt zu sein. Die Beklagte durfte sich nach dem äußeren Anschein auf die Angaben des Auftraggebers verlassen. Eigene Prüfungspflichten etwa hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug sowie der Parkplatznutzungsberechtigung bestanden für die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht.

AG Bad Segeberg, Urteil vom 10.09.2025, Az. 17 C 195/24

Kein Prüfungsgebot über den äußeren Anschein hinaus

Das Gericht stellt klar: Das Abschleppunternehmen muss keine eigenen Nachforschungen über die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Grundstück oder am Fahrzeug anstellen. Es darf sich auf den äußeren Anschein verlassen, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auftraggeber nicht zur Abschleppveranlassung befugt ist.
Eine etwaige Eigentumsverletzung durch den das Abschleppen veranlassenden Auftraggeber ist dem Abschleppunternehmen nicht zurechenbar, da es lediglich in seinem Auftrag tätig wurde.

Ausnahme: Erkennbare Unrechtmäßigkeit

Anders liegt der Fall, wenn das Abschleppunternehmen erkennen konnte oder musste, dass der Auftrag unrechtmäßig war. Das könnte etwa der Fall sein, wenn:

  • Der Auftraggeber offensichtlich keine Berechtigung hat (z. B. es sich erkennbar nicht um sein Grundstück handelt),
  • Das Abschleppunternehmen bereits über die fehlende Berechtigung informiert wurde,
  • Offensichtliche Anhaltspunkte für eine Berechtigung des Fahrzeughalters vorliegen.

Im vom AG Bad Segeberg entschiedenen Fall hatte die Fahrzeughalterin behauptet, sie habe die Beklagte nach dem ersten Abschleppvorgang über die fehlende Berechtigung des Auftraggebers informiert. Diese Behauptung wurde von der Beklagten bestritten, und die Klägerin konnte keinen Beweis beibringen. Das Gericht sah daher keinen Anlass, an der gutgläubigen Auftragsausführung der Beklagten zu zweifeln.

Haftung des Grundstücksbesitzers als richtiger Anspruchsgegner

Die fehlende Haftung des Abschleppunternehmens bedeutet nicht, dass der Fahrzeughalter schutzlos ist. Bei unrechtmäßigem Abschleppen haftet der Grundstücksbesitzer als Auftraggeber. An diesen muss sich der Fahrzeughalter wenden (BGH V ZR 268/11).

Häufig gestellte Fragen zum Thema

In der Regel nein. Das Abschleppunternehmen hat gutgläubig im Auftrag des Grundstücksbesitzers gehandelt. Der richtige Anspruchsgegner ist der Grundstücksbesitzer.

Wenn es erkennen konnte oder musste, dass der Auftrag unrechtmäßig war – etwa weil es konkret über fehlende Befugnisse des Auftraggebers informiert war und trotzdem gehandelt hat.

Nein. Das Unternehmen darf sich auf die Angaben des Auftraggebers verlassen. Eigene Prüfungspflichten über den äußeren Anschein hinaus bestehen nicht.