KI-generiert Ein Architekt im Anzug steht neben einem Mitarbeiter eines Abschleppdiensts und zeigt auf ein Auto, das eine Einfahrt blockiert.
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GbR und Personengesellschaften als Grundstücksbesitzer: Wer kann Abschleppkosten verlangen?

Nicht nur Privatpersonen können Abschleppkosten verlangen. Auch Personengesellschaften wie eine GbR können Grundstücksbesitzer sein und Selbsthilferechte ausüben. Ein Praxisbeispiel aus Potsdam.

Die Frage: Wer kann als Besitzer i.S.d. § 858 BGB handeln?

Das BGB schützt den Besitzer – also denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt (§ 854 BGB). Diese tatsächliche Sachherrschaft kann jede natürliche und juristische Person ausüben. Aber gilt das auch für Personengesellschaften wie eine GbR?

GbR als Besitzerin: Der Fall aus Potsdam

Das AG Potsdam hat in seinem Urteil vom 20.08.2024 (Az. 29 C 262/23) einen Fall entschieden, in dem die Zedentin eine Berufsausübungsgemeinschaft (GbR) war. Diese GbR hatte den maßgeblichen Parkplatz bereits seit 2016 angemietet und befand sich demnach in Besitz dieses Parkplatzes.

Die Zedentin, die aus dem Zeugen [...] und seiner Ehefrau bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, eine GbR, hat den der Klageforderung zugrundeliegenden Schadensersatzanspruch erworben. Dies folgt daraus, dass die Beklagte gegenüber der GbR verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB begangen hat. [...] Hier hat die Beklagte gegenüber der genannten GbR, die den Parkplatz angemietet und in Besitz hatte, verbotene Eigenmacht begangen, indem sie ihr Fahrzeug auf deren Parkplatz abstellte.

AG Potsdam, Urteil vom 20.08.2024, Az. 29 C 262/23

Begründung: Tatsächliche Sachherrschaft entscheidend

Für das Besitzrecht kommt es allein auf die tatsächliche Sachherrschaft an, nicht auf die Rechtsform des Besitzers. Eine GbR kann als Körperschaft tatsächliche Sachherrschaft ausüben, weil sie durch ihre Gesellschafter handelt, die die tatsächliche Kontrolle über das Grundstück ausüben.

Dass es sich bei dem Besitzer um eine GbR handelt, schließt also weder das Vorliegen von Besitz aus noch den Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB.

Praktische Relevanz für Gewerbetreibende

Viele gewerbliche Parkflächen werden von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften oder anderen Personengesellschaften betrieben. Diese können ebenso wie Einzelpersonen oder GmbHs Abschleppaufträge erteilen und Schadensersatz wegen verbotener Eigenmacht verlangen.
Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft tatsächlich Besitzerin der Fläche ist – also entweder Eigentümerin ist oder die Fläche gemietet bzw. gepachtet hat und tatsächlich nutzt.

Abtretung durch die GbR

Auch eine GbR kann ihre Schadensersatzansprüche an ein Abschleppunternehmen abtreten. Die Abtretung kann durch einen Gesellschafter vorgenommen werden, der hierzu bevollmächtigt ist. Im Potsdamer Fall hat das Gericht auf der Basis der glaubhaften und auch glaubwürdigen Darstellung des Zeugen die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Ja, wenn die GbR tatsächlich Besitzerin der Parkfläche ist – durch Eigentum, Miete oder Pacht. Die Rechtsform ist für das Besitzrecht unerheblich.

Der Auftrag kann von jedem Gesellschafter erteilt werden, der hierzu bevollmächtigt ist. Bei einer GbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Vertretung berechtigt.

Ja. Das Besitzschutzrecht gilt für alle Rechtsformen – natürliche Personen, juristische Personen (GmbH, AG) und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft.