Feuerwehrzufahrten und Rettungswege: Eigentümer und Betreiber müssen sie freihalten
Ein falsch geparktes Auto auf der Feuerwehrzufahrt ist mehr als ein Ärgernis. Im Ernstfall kann es Leben kosten. Viele Eigentümer und Betreiber wissen nicht, dass sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Zufahrten, Aufstellflächen und Rettungswege auf ihrem Grundstück jederzeit frei sind – und dass ihnen erhebliche Konsequenzen drohen, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen.
Eine Pflicht, die fast jedes Objekt betrifft
Die Landesbauordnungen verpflichten Eigentümer und Verfügungsberechtigte, die Flächen für die Feuerwehr ständig freizuhalten. Es handelt sich um eine Dauerpflicht, nicht nur um eine Vorgabe für die Bauzeit.
Betroffen sind keineswegs nur Hotels oder Großbauten. Die Pflicht hängt an baulichen Merkmalen, nicht an der Nutzung: etwa wenn ein Gebäude in zweiter Reihe oder an einem Innenhof liegt oder wenn der zweite Rettungsweg über die Leitern der Feuerwehr führt. Damit fallen Wohnanlagen mit Innenhof ebenso darunter wie Bürogebäude, Arztpraxen, Gewerbe- und Logistikobjekte, Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie und Einkaufszentren.
Arbeitgeber haften persönlich
Hinzu kommt das Arbeitsstättenrecht. Es trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Betriebs. Die Arbeitsstättenverordnung ist eindeutig:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind.
§ 4 Abs. 4 ArbStättV
Die zugehörige Technische Regel geht noch weiter: Können Notausgänge von außen verstellt werden, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen, damit sie dauerhaft frei bleiben (ASR A2.3). Ein Schild allein genügt dann nicht – gefragt ist eine wirksame Organisation.
Für Tiefgaragen und Parkhäuser gelten außerdem die Garagenverordnungen der Länder. Sie verlangen ausdrücklich, Zu- und Abfahrten sowie Rettungswege freizuhalten.
Was bei Verstößen droht
Die Bauaufsicht kann die Freihaltung anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; die Landesbauordnungen sehen in vielen Ländern Bußgelder von bis zu 500.000 € vor. Nach dem Arbeitsstättenrecht drohen Bußgelder von bis zu 30.000 €.
Noch schwerer wiegen oft die Folgen jenseits des Bußgelds:
- Persönliche Haftung. Kann die Feuerwehr wegen einer zugeparkten Fläche nicht rechtzeitig eingreifen und kommt ein Mensch zu Schaden, steht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung im Raum – gegen die Verantwortlichen persönlich. War das Problem bekannt, wird daraus schnell ein Organisationsverschulden.
- Versicherungsschutz. Das Freihalten von Rettungswegen ist in Gebäudeversicherungen regelmäßig eine Obliegenheit. Wer sie wiederholt verletzt, riskiert, dass die Versicherung im Schadensfall nur teilweise oder gar nicht zahlt.
- Nutzungsuntersagung. Ist der zweite Rettungsweg nicht gesichert, kann die Bauaufsicht die Nutzung eines Gebäudes einschränken oder untersagen. Für einen Betrieb kann das existenzbedrohend sein.
Kontrolliert wird durchaus: Bei Sonderbauten wie Hotels, Verkaufsstätten, Schulen oder Pflegeheimen findet eine wiederkehrende Brandverhütungsschau statt, Arbeitsstätten werden von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft begangen. Daneben wird die Behörde nach Einsätzen und Beschwerden tätig.
Wie Parknotruf hilft
Die Pflicht lässt sich nur erfüllen, wenn falsch abgestellte Fahrzeuge konsequent entfernt werden. Genau das ermöglicht Parknotruf. Sie registrieren Ihre Feuerwehrzufahrten und Freiflächen kostenlos in der App. Steht ein Fahrzeug darauf, machen Sie zwei Fotos und lösen den Auftrag mit einem Klick aus. Parknotruf organisiert das Abschleppen; die Kosten trägt der Falschparker.
Weil jeder Vorgang mit Lichtbildern und Zeitstempel erfasst wird, können Sie zudem belegen, dass Sie Ihrer Freihaltepflicht nachkommen – gegenüber der Bauaufsicht, der Gewerbeaufsicht oder Ihrer Versicherung. Eine gut sichtbare Kennzeichnung der Fläche mit dem genormten Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“ nach DIN 4066 rundet das ab.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Ja. Beispielsweise können Wohnanlagen mit Innenhöfen oder Gebäuden in zweiter Reihe betroffen sein. Entscheidend sind die baulichen Gegebenheiten und die vorgesehenen Rettungswege. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht und den Auflagen für das konkrete Objekt.
Können Notausgänge von außen verstellt werden, müssen Arbeitgeber nach der im Beitrag genannten ASR A2.3 zusätzliche Maßnahmen zur dauerhaften Freihaltung treffen. Ein Schild allein genügt in dieser Situation nicht.
Die Vorgänge werden nach dem beschriebenen Ablauf mit Lichtbildern und Zeitstempel erfasst. Dadurch lässt sich nachvollziehen, wann eine Blockierung gemeldet und ein Abschleppauftrag ausgelöst wurde.