Ein Taschenrechner liegt neben einem Dokument mit einer Kostenübersicht, im Hintergrund ist ein orangener Abschleppwagen durch ein Fenster zu sehen.
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Erstattungsfähige Abschleppkosten: Was kann der Grundstücksbesitzer verlangen?

Nicht alle Kosten eines Abschleppvorgangs sind automatisch erstattungsfähig. Der BGH hat klar definiert, welche Kostenposten im Schutzbereich des § 858 BGB liegen und welche nicht. Ein Überblick für die Praxis.

Der Schutzbereich des § 858 BGB als Maßstab

Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch des Grundstücksbesitzers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB. Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich nach § 249 BGB: Ersetzt werden kann nur, was adäquat kausal durch die verbotene Eigenmacht verursacht wurde und innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (§ 858 BGB) liegt.
Der BGH hat in seinen Leitentscheidungen (insbesondere V ZR 229/13 vom 04.07.2014) eine klare Systematik entwickelt, welche Kosten in diesen Schutzbereich fallen und welche nicht. Die Instanzgerichte folgen dieser Systematik einheitlich.

Erstattungsfähige Kosten im Überblick

1. Reine Abschleppkosten

Zweifellos erstattungsfähig sind die reinen Kosten des Abschleppvorgangs – also der Preis für das Anfahren, Aufnehmen und Absetzen des Fahrzeugs. Als Maßstab gelten die ortsüblichen Kosten (BGH V ZR 229/13). Das bedeutet: Der Grundstücksbesitzer muss nicht das günstigste Angebot wählen, darf aber keine offensichtlich überhöhten Preise in Rechnung stellen.

2. Leerfahrtkosten

Auch Leerfahrtkosten sind erstattungsfähig, wenn das Abschleppfahrzeug bereits entsandt wurde, der Fahrzeughalter oder -führer aber zwischenzeitlich zurückgekehrt ist und das Fahrzeug selbst entfernt hat. Mit der Erteilung des Abschleppauftrags ist die Verbindlichkeit entstanden.

Als erforderliche Aufwendung gilt auch die in diesem Falle durchgeführte „Leerfahrt“, bei der es durch ein zwischenzeitliches Entfernen des Fahrzeugs nicht mehr zur Umsetzung kommt.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.01.2024, Az. 812 C 37/23 – gestützt auf BGH, V ZR 229/13

3. Kosten der Beweissicherung und Dokumentation

Ebenfalls erstattungsfähig sind Kosten, die der Beweissicherung dienen – also Kosten für Fotografien des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Dokumentation von Vorschäden und ähnliche Maßnahmen. Sie dienen der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs.

Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können.

AG Bergheim, Urteil vom 12.01.2024, Az. 28 C 18/22 – gestützt auf BGH V ZR 229/13, Rn. 16

4. Halteranfragekosten

Die Kosten für die Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt oder der Zulassungsbehörde zur Ermittlung des Fahrzeughalters sind grundsätzlich erstattungsfähig, da sie der Vorbereitung des Abschleppvorgangs dienen (BGH NJW 2012, 528, Rdn. 11). Eine Ausnahme gilt, wenn der Halter dem Grundstücksbesitzer bereits bekannt war.

Die Kosten für die Halterabfrage in Höhe von insgesamt 12,69 € netto sind nicht erstattungsfähig. Zwar gehören zu den adäquat verursachten Schäden auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, worunter auch eine Halterabfrage fällt. Allerdings war der Halter – der Beklagte – der Zeugin vorliegend bekannt.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.01.2024, Az. 812 C 37/23

Nicht erstattungsfähige Kosten

1. Überwachungskosten

Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sind nicht erstattungsfähig. Sie fallen nicht in den Schutzbereich des § 858 BGB, der allein auf die Abwehr der konkreten Besitzstörung gerichtet ist (BGH V ZR 229/13, Rn. 19).

2. Bearbeitungs- und Abwicklungskosten

Kosten für die außengerichtliche Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs – also insbesondere interne Verwaltungskosten für die Erstellung von Rechnungen und Mahnungen – sind ebenfalls nicht erstattungsfähig (BGH V ZR 229/13, Rn. 17).

Mehrwertsteuer: Erstattungsfähigkeit hängt vom Zedenten ab

Ob die Mehrwertsteuer auf die Abschleppkosten zu erstatten ist, hängt davon ab, ob der Zedent (der Grundstücksbesitzer, der die Abtretung vorgenommen hat) vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Ist der Zedent eine Privatperson ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, ist auch die Mehrwertsteuer erstattungsfähig.

Zwar ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen ist die Zeugin, auf die es für den abgetretenen Anspruch ankommt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Klägerin die Mwst. verlangen kann.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.01.2024, Az. 812 C 37/23

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Maßstab sind die ortsüblichen Kosten. Eine Deckelung auf einen bestimmten Betrag gibt es nicht. Ein pauschales Bestreiten der Ortsüblichkeit ohne Vorlage von Vergleichsangeboten ist ungenügend (AG Bremen, 19 C 123/21).

Ja, wenn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung besteht und der Gegner die Forderung nicht sofort anerkennt. Sie sind als Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten (AG Bergheim, 28 C 18/22).

Als Grundstücksbesitzer sind Sie verpflichtet, nur die ortsüblichen Kosten geltend zu machen. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit gilt. Überhöhte Preise können vom Gericht gekürzt werden.