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Anspruchsgrundlage bei Abschleppkosten: § 823 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder beides?

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten? Je nach Fallkonstellation kommen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) in Betracht.

Warum die Wahl der Anspruchsgrundlage wichtig ist

Die Abschleppkosten können auf verschiedene rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Die Wahl hat Konsequenzen: Sie beeinflusst den Umfang des Anspruchs, die Voraussetzungen (insbesondere Verschulden), die Verjährung und die Erstattungsfähigkeit bestimmter Nebenkosten. In der Praxis werden oft beide Grundlagen alternativ geltend gemacht.

Anspruchsgrundlage 1: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB

Die häufigste Anspruchsgrundlage ist der deliktische Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB. § 858 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, V ZR 144/08, Rn. 15). Wer schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstößt, haftet dem Geschädigten auf Schadensersatz.
Voraussetzungen sind: (1) Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, (2) Schuldhaftes Handeln des Fahrzeughalters oder -führers, (3) Entstehung eines Schadens (Abschleppkosten), (4) Kausalität und Schutzbereich.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 167,10 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 858, 859 BGB.

AG Potsdam, Urteil vom 20.08.2024, Az. 29 C 262/23

Anspruchsgrundlage 2: Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat. Hier besteht die Überlegung: Wenn die Besitzstörung durch das Fahrzeug des Halters verursacht wird, hat der Halter nach § 862 Abs. 1 BGB die Pflicht, die Störung zu beseitigen. Handelt der Grundstücksbesitzer in dieser Situation durch das Abschleppen, führt er ein Geschäft des Halters, das diesem objektiv nützt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe.

AG Hannover, Urteil vom 10.08.2023, Az. 428 C 7144/22

Voraussetzungen der GoA: (1) Fremdgeschäft (Geschäft des Halters), (2) Fremdgeschäftsführungswille (Handeln für den Halter), (3) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, (4) Entsprechung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Halters (§ 683 BGB).

Warum entspricht das Abschleppen dem mutmaßlichen Willen des Halters?

Der Halter eines Fahrzeugs ist nach § 862 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der durch sein Fahrzeug verursachten Besitzstörung verpflichtet. Würde er von dieser Pflicht durch das Abschleppen befreit, ist die Entfernung seines Fahrzeugs in seinem objektiven Interesse. Da der Halter dieses Interesse in aller Regel hat, entspricht die Entfernung auch seinem mutmaßlichen Willen.

Die Entfernung des Fahrzeugs im Wege der berechtigten Selbsthilfe vorgenommene Beseitigung des Fahrzeugs entspricht dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturge mäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre.

AG Ludwigslust, Urteil vom 21.02.2025, Az. 44 C 253/23 – gestützt auf BGH V ZR 192/22

Welche Anspruchsgrundlage hat praktische Vorteile?

Beide Anspruchsgrundlagen führen im Ergebnis regelmäßig zur Erstattung der ortsüblichen Abschleppkosten einschließlich Nebenkosten. Ein wichtiger Unterschied: Bei der GoA sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden (§§ 286, 288 Abs. 4 BGB) oder als Rechtsverfolgungskosten (§ 249 BGB) grundsätzlich ersatzfähig, wenn der Schuldner in Verzug ist. Bei der GoA entsteht der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es eines besonderen Verschuldensnachweises bedarf.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Ja. In der Praxis werden § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB und die GoA regelmäßig alternativ geltend gemacht. Das Gericht prüft beide und spricht die Kosten auf der einschlägigen Grundlage zu.

Bei der GoA ist kein Verschulden des Halters erforderlich. Sie ist daher besonders geeignet, wenn der Halter das Fahrzeug nachweislich nicht selbst abgestellt hat und ein Verschuldensnachweis schwierig wäre.

Der Schadensumfang ist bei beiden Grundlagen ähnlich. Maßgeblich sind jeweils die ortsüblichen und adäquat kausal verursachten Abschleppkosten einschließlich Dokumentations- und Halteranfragekosten.