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Abtretung von Abschleppkosten: Ist die Zession an ein Abschleppunternehmen wirksam und verstößt sie gegen das RDG?

Private Abschleppunternehmen lassen sich die Schadensersatzansprüche des Grundstücksbesitzers häufig abtreten. Ist diese Abtretung wirksam? Verstößt sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz? Die Gerichte sind eindeutig.

Das Geschäftsmodell: Abtretung statt Direktzahlung

In vielen Fällen des privaten Abschleppens werden die Kosten nicht durch eine direkte Zahlung des Grundstücksbesitzers an das Abschleppunternehmen beglichen. Stattdessen tritt der Grundstücksbesitzer seine Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an das Abschleppunternehmen ab. Das Unternehmen zieht diese Forderung dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein.

Die zentrale Rechtsfrage: Verstößt die Abtretung gegen das RDG?

Gegen diese Abtretungskonstruktion wird regelmäßig eingewandt, sie verstosse gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. § 2 Abs. 2 RDG definiert die sogenannte Inkassodienstleistung als Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen.

Die einheitliche Antwort der Gerichte: Kein RDG-Verstoß

Sämtliche Gerichte, die sich mit dieser Frage befasst haben, verneinen einen Verstoß gegen das RDG.

Die Klägerin wird nicht in einer fremden Angelegenheit tätig, sondern in einer eigenen. Sie macht die ihr von dem Zeugen abgetretene Forderung als eigene und auf eigene Rechnung geltend. Es liegt keine Inkassozession i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG vor. Das wäre nur der Fall, wenn zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt.

AG Bergheim, Urteil vom 12.01.2024, Az. 28 C 18/22

Das AG Hamburg-Wandsbek bestätigt ebenfalls:

Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor. Die Klägerin erbringt gegenüber dem Zedenten Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung i. S. des § 2 II RDG. Die Einziehung der von dem Zedenten an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Klägerin.

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 09.08.2022, Az. 715 C 89/22 – gestützt auf BGH NJW 2012, 528, Rdnr. 14

Der entscheidende Unterschied: Echter Forderungserwerb vs. Inkassozession

Das RDG zielt auf die sogenannte Inkassozession ab: Eine formale Übertragung der Forderung, bei der die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Forderung aber beim ursprünglichen Gläubiger bleibt. Bei der Abtretung an Erfüllungs statt geht die Forderung vollständig auf das Abschleppunternehmen über. Das Unternehmen trägt das volle Risiko des Forderungsausfalls.

Was bedeutet „Abtretung an Erfüllungs statt“?

Die Abtretung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) bedeutet: Der Grundstücksbesitzer schuldet dem Abschleppunternehmen den Lohn für das Abschleppen. Statt diesen Lohn in Geld zu bezahlen, überträgt er die ihm gegen den Fahrzeughalter zustehenden Schadensersatzansprüche an das Unternehmen. Mit dieser Übertragung ist die Schuld des Grundstücksbesitzers endgültig erfüllt.

Geht die Abtretung „ins Leere“?

Nein. Der Grundstücksbesitzer geht durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens eine Verbindlichkeit ein. Er hat gegenüber dem Fahrzeughalter einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB. Durch die Abtretung dieses Befreiungsanspruchs wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch um.

Die Abtretung ging nicht ins Leere. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden des Zedenten bestand in der gegenüber der Klägerin eingegangenen Entgeltverpflichtung bezüglich des Abschleppauftrages. Durch die Abtretung dieses Befreiungsanspruchs an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit, also an die Klägerin, hat sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 09.08.2022, Az. 715 C 89/22

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Nein, wenn die Forderungen durch Abtretung an Erfüllungs statt auf das Unternehmen übergegangen sind und das Unternehmen auf eigenes Risiko handelt.

Bei der Inkassozession verbleibt das wirtschaftliche Interesse beim ursprünglichen Gläubiger. Bei der Abtretung an Erfüllungs statt geht die Forderung vollständig auf den Zessionar über, der nun auf eigenes Risiko handelt.

Ja. Das AG Bergheim (28 C 18/22) hat die Abtretungserklärung per App-Haken als wirksam anerkannt.