Abschleppdienst bei der Verladung eines silbernen PKWs, der falsch geparkt hatte.
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Abschleppen von öffentlichem Verkehrsraum: Darf zugestellte Einfahrt abgeschleppt werden?

Darf ein privates Abschleppunternehmen ein Fahrzeug entfernen, das auf öffentlicher Straße steht, aber eine private Grundstückseinfahrt blockiert? Das AG Bergheim hat diese praxisrelevante Frage bejaht.

Die häufige Situation: Auto auf öffentlicher Straße, aber Einfahrt blockiert

Ein klassischer Konflikt: Ein Fahrzeug steht nicht auf dem Privatgrundstück selbst, sondern auf der angrenzenden öffentlichen Straße. Durch das Abstellen wird jedoch die Zufahrt zum Privatgrundstück – typischerweise eine Garageneinfahrt oder Toreinfahrt – blockiert. Der Grundstücksbesitzer kann weder sein Fahrzeug herausfahren noch einfahren.

In diesem Fall stellt sich die Frage: Gilt das Selbsthilferecht des § 859 BGB auch für Fahrzeuge auf öffentlicher Straße? Oder ist das Abschleppen in dieser Konstellation nur über das öffentlich-rechtliche Straßenverkehrsrecht möglich?

Die Entscheidung des AG Bergheim

Das AG Bergheim hat in seinem Urteil vom 12.01.2024 (Az. 28 C 18/22) diese Frage ausdrücklich bejaht: Das Selbsthilferecht nach § 859 BGB gilt auch für das Abschleppen von öffentlichem Verkehrsraum, wenn dadurch die private Grundstücksnutzung gestört wird.

» Auch ein Abschleppen aus einem öffentlichen Verkehrsraum fällt unter den Tatbestand der §§ 858 f. BGB. Denn für die Frage des Bestehens eines Besitzwehrrechts kommt es allein darauf an, ob der Besitz objektiv gestört ist.

AG Bergheim, Urteil vom 12.01.2024, Az. 28 C 18/22

Die Begründung: Objektive Besitzstörung entscheidend

Das Gericht stellt klar: Der Schlüssel liegt nicht darin, wo das Fahrzeug steht, sondern ob der Besitz des Grundstückinhabers objektiv gestört ist. Wenn ein Fahrzeug auf dem Gehweg vor der Einfahrt steht und das Ein- und Ausfahren physisch unmöglich macht, liegt eine Besitzstörung vor – unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf Privatgrund oder öffentlichem Verkehrsraum steht.

Im konkreten Fall hat der Zeuge durch Lichtbilder und Grundstücksunterlagen nachgewiesen, dass die Toreinfahrt sehr schmal ist und eine Ein- und Ausfahrt nur in einem ganz bestimmten Winkel möglich ist, der eine Nutzung der durch das Fahrzeug blockierten Fläche voraussetzt. Das Gericht konnte sich so ein klares Bild der objektiven Besitzstörung machen.

Praxisrelevanz: Abschleppen ist gängige Praxis

Das AG Bergheim weist darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen, welche private Grundstückseinfahrten zuparken, gängige Praxis ist und sich auch darin widerspiegelt, dass nach Beobachtung des Gerichts ein Großteil aller Privatgrundstücke mit entsprechenden Hinweisschildern versehen ist, die auf Abschleppmaßnahmen bei unberechtigtem Parken hinweisen.

Hinweis: Wer eine Grundstückseinfahrt zustellt, riskiert das Abschleppen auch dann, wenn sein Fahrzeug formal auf öffentlichem Straßenraum steht – sofern dadurch die Nutzung des Privatgrundstücks objektiv beeinträchtigt wird.

Verkehrsberuhigte Zone: Zusätzliche Verantwortung des Falschparkers

Im vom AG Bergheim entschiedenen Fall befand sich die Straße in einer verkehrsberuhigten Zone. In solchen Zonen ist das Parken nach § 42 Abs. 2 StVO grundsätzlich nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt. Der Falschparker hatte daher zusätzlich gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen, was die Zumutbarkeit des Abschleppens aus Sicht des Gerichts noch unterstrich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Ja, wenn das Fahrzeug auf öffentlicher Straße die Nutzung eines Privatgrundstücks (z. B. Einfahrt) objektiv behindert. Das Selbsthilferecht des § 859 BGB gilt in diesem Fall.

Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug auf der öffentlichen Fläche die konkrete Nutzung des Privatgrundstücks tatsächlich und objektiv beeinträchtigt hat.

Grundsätzlich ja. Das Selbsthilferecht kann sofort ausübt werden. Eine Mindest-Blockierzeit gibt es nicht.