BGH stärkt private Parkplatzbetreiber: Wer die Parkzeit überzieht, darf abgeschleppt werden
Wer auf einem privaten Parkplatz die bezahlte Parkzeit überzieht, parkt unberechtigt – und muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2025 entschieden (Az. V ZR 44/25). Eine Wartezeit muss der Betreiber vor dem Abschleppen in der Regel nicht einhalten.
Der Fall
Die Betreiberin eines privaten Parkplatzes hatte dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Eine Autofahrerin stellte ihren Wagen am 8. Juli 2022 gegen 8:11 Uhr ab und löste für 4 € einen Parkschein, der bis 10:51 Uhr galt.
Nachdem die bezahlte Parkzeit überschritten war, ließ die Betreiberin das Fahrzeug abschleppen. Die Fahrerin erhielt es erst zurück, nachdem sie die Abschleppkosten von 587,50 € bezahlt hatte.
Anschließend verlangte sie das Geld zurück. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht die Berufung. Der Bundesgerichtshof hat beide Entscheidungen bestätigt.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Wer ein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Privatgrundstück abstellt, begeht nach ständiger Rechtsprechung „verbotene Eigenmacht“ (§ 858 BGB). Der Besitzer darf sich dagegen wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 BGB).
Unbefugt parkt nicht nur, wer überhaupt keine Erlaubnis hat. Unbefugt parkt auch, wer die Bedingungen des Betreibers nicht einhält – etwa eine Höchstparkdauer, die Beschränkung auf Kunden oder die Zahlung der Parkgebühr.
Neu ist die Klarstellung für den Fall, dass zunächst ein gültiger Parkschein gelöst wurde. Mit Ablauf der bezahlten Zeit entfällt die Erlaubnis zum Parken. Rechtlich steht der Fahrer dann so da, als hätte er von Anfang an keinen Parkschein gezogen.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Es spielt deshalb keine Rolle, wie lange die Parkzeit überschritten wurde und aus welchem Grund.
Mit dem Lösen des Parkscheins war zwar ein Mietvertrag über den Stellplatz zustande gekommen. Innerhalb eines Vertrags gehen vertragliche Ansprüche normalerweise vor. Bei einem jedermann zugänglichen Parkplatz gilt das nach dem BGH aber nicht in gleicher Weise: Ein solcher Vertrag ist ein anonymes Massengeschäft und nicht mit einem gewöhnlichen Mietvertrag vergleichbar.
Keine Wartepflicht – aber eine Grenze
Der Betreiber muss nach Ablauf der Parkzeit in der Regel nicht abwarten, ob der Fahrer noch zurückkommt. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, sich sofort gegen verbotene Eigenmacht zu wehren (§ 859 Abs. 3 BGB). Einzelne Gerichte hatten früher eine Wartezeit verlangt; dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt.
Eine Grenze gibt es dennoch. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist das Abschleppen unzulässig, wenn es dem Fahrer unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und eine mildere, ebenso wirksame Maßnahme möglich gewesen wäre. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; im entschiedenen Fall lag kein solcher Ausnahmefall vor.
Wer die Kosten trägt
Wer unbefugt parkt, muss die Kosten des Abschleppens ersetzen. Der Betreiber kann sie wie ein Beauftragter verlangen; juristisch handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). Wer bezahlt hat, um sein Auto zurückzubekommen, kann das Geld deshalb nicht zurückverlangen: Er hat eine bestehende Schuld beglichen.
Über die Höhe der Kosten hat der BGH nicht entschieden. Die Fahrerin hatte den Betrag von 587,50 € im Revisionsverfahren nicht angegriffen, sodass der Senat ihn nicht prüfen musste. Ersatzfähig sind nach ständiger Rechtsprechung nur die erforderlichen Kosten, die am jeweiligen Ort für das Abschleppen von Privatgrund üblich sind.
Was das Urteil bedeutet
Für Grundstückseigentümer und Parkplatzbetreiber schafft das Urteil Rechtssicherheit. Wer klare Nutzungsbedingungen aufstellt und gut sichtbar beschildert, darf sie auch durchsetzen – selbst gegenüber Fahrern, die zunächst bezahlt haben.
Für Autofahrer gilt: Die bezahlte Parkzeit ist eine Grenze, keine Empfehlung. Wer sie überschreitet, muss mit dem Abschleppen und den Kosten rechnen, auch wenn die Überschreitung kurz ist.
Für die Parknotruf GmbH bestätigt die Entscheidung die Rechtsgrundlage ihrer Arbeit. Der BGH führt damit eine Rechtsprechung fort, die er 2009 begründet hat (Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08): Unbefugtes Parken auf Privatgrund ist verbotene Eigenmacht, und der Besitzer darf das Fahrzeug auf Kosten des Verantwortlichen entfernen lassen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 44/25.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Ja. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Erlaubnis zum Parken. Nach dem BGH kann der Betreiber das Fahrzeug dann grundsätzlich abschleppen lassen. Die im Beitrag beschriebenen Ausnahmegrenzen gelten auch hier.
In der Regel nicht. Der BGH verneint eine allgemeine Wartepflicht. Ausnahmsweise kann das Abschleppen jedoch unzulässig sein, wenn es unverhältnismäßig große Nachteile verursacht, die durch eine andere ebenso wirksame und zumutbare Maßnahme vermieden werden könnten.
Nein. Die Höhe der Kosten war im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden und wurde deshalb vom BGH nicht geprüft. Ersatzfähig sind nach dem Beitrag nur die erforderlichen und am jeweiligen Ort üblichen Kosten für das Abschleppen von Privatgrund.